Durch die richterliche Behörde ist das nachfolgende gerichtliche Verbot in Anwendung der Artikel 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt worden. Für den Fristenlauf ist die nachstehende Publikation vom 19.12.2024 im Amtsblatt des Kantons Zürich massgebend.
Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, hat am 25.10.2024 nach Einsicht in das Begehren des Gesuchstellers, T – L AG, Leubergstrasse 11c, 8615 Wermatswil, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rütimann, Rütimann Rechtsanwälte, Lindstrasse 6, Postfach 2223, 8401 Winterthur, Folgendes verfügt:
Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück an der Bahnhofstrasse 7 / 9 in 8302 Kloten (Grundbuch Blatt 231, Kataster Nr. 6297) verboten.
Berechtigt sind Zulieferer / Lieferanten während der Dauer ihres Güterumschlags sowie Reisecars während der Dauer des Ein- und Aussteigens von Personen auf den hierfür markierten Flächen.
Ein Verstoss gegen dieses Verbot wird auf Antrag mit einer Busse von bis zu Fr. 2'000.00 bestraft.
Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30, Tagen seit dessen Bekanntmachung und dessen Anbringung auf dem Grundstück, beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).
Stadtammannamt Kloten
Die ordentliche Stellvertreterin
T. Urhan