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Öffnungszeiten
  • Montag - Mittwoch
    • 08.00 – 12.30 Uhr
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    07.15 – 13.30 Uhr

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Öffnungszeiten: www.schluefweg.ch
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Inhalt

Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

Für schweizerische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, welche bei der Einreichung des Bürgerrechtsgesuches zwischen 16 und 25 Jahre alt sind, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton. Die anderen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger werden auf Verlangen in das Bürgerrecht der Stadt Kloten aufgenommen, sofern sie:

  • seit mindestens zwei Jahren in der Stadt Kloten wohnen;
  • sich selbst und ihre Familie zu erhalten vermögen, wobei bei der selbständigen Einbürgerung von in Ausbildung stehenden Minderjährigen und jungen Erwachsenen im Einzelfall auf dieses Erfordernis verzichtet werden kann;
  • über keinen Eintrag im Strafregister für Privatpersonen;
  • die im Gebührenreglement über das Bürgerrechtswesen vorgesehene Einbürgerungsgebühr entrichten.

Gebühren

Die entsprechenden Gebühren finden Sie im Gebührenreglement über das Bürgerrechtswesen.

Rechtliche Grundlagen

Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

 

Zugehörige Objekte

Name
Bürgerrechtsregelung Stadt_Kloten (PDF, 283.11 kB) Download 0 Bürgerrechtsregelung Stadt_Kloten
Einbürgerungsgesuch für Schweizer Bürgerinnen und Bürger (PDF, 330.95 kB) Download 1 Einbürgerungsgesuch für Schweizer Bürgerinnen und Bürger
Nummer Name Inkrafttreten
6.4-1.2 Gebührenreglement über das Bürgerrechtswesen 1. Juli 2023