Namenserklärungen, gültig ab 1.1.2013
Die Eheauflösung durch Scheidung oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Tod, Ungültigkeits- oder Verschollenerklärung hat auf den Familiennamen (wie auch auf das Bürgerrecht) keine Auswirkung.
Die Person, welche den Familiennamen durch Heirat oder eingetragene Partnerschaft jedoch geändert hat, kann nach Ehescheidung, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Tod des Partners jederzeit beim Zivilstandsamt erklären, ihren Ledignamen wieder annehmen zu wollen.
Bei noch bestehender Ehe kann sowohl der schweizerische als auch der ausländische Ehegatte, der vor dem 1.1.2013 seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, mittels persönlicher Erklärung beim Zivilstandsamt jederzeit wieder seinen Ledignamen annehmen.
Sowohl die schweizerische als auch die ausländische Person, welche bei der Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft vor dem 1.1.2013 ihren Namen geändert hat, kann nach Auflösung der Partnerschaft (Tod, Verschollenerklärung oder Ungültigerklärung) mittels persönlicher Erklärung beim Zivilstandsamt jederzeit wieder ihren Ledignamen annehmen.
Für die Beurkundungen ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz zuständig. Bitte melden Sie sich vorgängig telefonisch bei uns.
Namensänderung
Für Namensänderungen (Vornamen/Familiennamen) für im Kanton Zürich wohnhafte Personen ist folgende Behörde zuständig:
Gemeindeamt des Kantons Zürich
Abt. Zivilstandswesen
Wilhelmstrasse 10
Postfach
8090 Zürich
043 259 83 64