Erleichterte Einbürgerung
Bei der erleichterten Einbürgerung werden in ehelicher Gemeinschaft lebende Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern (sofern der schweizerische Teil zum Zeitpunkt der Eheschliessung bereits Schweizer Bürger bzw. Bürgerin war) sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils oder staatenlose Kinder eingebürgert.
Hinweis: Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, können sich nicht im erleichterten Verfahren einbürgern lassen. Sie haben das ordentliche Einbürgerungsverfahren zu durchlaufen, können dabei aber von verkürzten Wohnsitzanforderungen des Bundes profitieren (seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft und seit insgesamt 5 Jahren in der Schweiz, wovon 1 Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuches).
Wiedereinbürgerung
Personen, die früher das Schweizer Bürgerrecht besassen, können unter bestimmten Voraussetzungen wieder eingebürgert werden.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erwerben die Gemeinde- und Kantonsbürgerrechte ihres Ehepartners oder Elternteils oder ihre früheren Bürgerrechte. Staatenlose Kinder werden an ihrem Wohnort eingebürgert.
Formulare Gesuch
Formulare für das Gesuch für die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung können direkt beim Staatssekretariat für Migration, Abteilung Bürgerrecht, 3003 Bern-Wabern bestellt werden. Dieses Amt ist für die gesamte Durchführung des Verfahrens sowie für den Entscheid zuständig. Die Kantone wirken lediglich mit. Bei der erleichterten Einbürgerung erhebt nur das SEM eine Gebühr; diese fordert es im Voraus ein. Die Gebühr beträgt 900 Franken für Volljährige; 650 Franken für Minderjährige.
Rechtliche Grundlagen
Gesetz über das Bürgerrecht