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Kontakt / Service

Öffnungszeiten
  • Montag - Mittwoch
    • 08.00 – 12.30 Uhr
    • 13.30 – 16.30 Uhr
  • Donnerstag
    • 13.30 – 19.00 Uhr
  • Freitag
    07.15 – 13.30 Uhr

Stadt Kloten
Kirchgasse 7
8302 Kloten

Anfahrtsweg/Map

Freizeit + Sport
Schluefweg 10
8302 Kloten

Öffnungszeiten: www.schluefweg.ch
Anfahrtsweg/Map

Schule Kloten

Pflegezentrum im Spitz
Schulstrasse 22

Stadtpolizei
Lindenstrasse 31

Sicherheit
Dorfstrasse 58

Inhalt

Rechte und Pflichten sowie weitere Informationen

Sobald Sie Zusatzleistungen beziehen, haben Sie Rechte aber auch Pflichten.

Pflichten

Zu den Pflichten gehört die Meldepflicht. Um Rückforderungen zu vermeiden ist es wichtig, dass Sie uns jeweils unmittelbar angeben, wenn sich ihre finanzielle Lage verändert oder wenn Sie sich länger als 90 Tage im Ausland befinden. Details entnehmen Sie bitte unseren Merkblättern «Meldepflicht» und «Auslandaufenthalt».

Um Rückforderungen zu vermeiden, melden Sie uns bitte folgende Änderungen:

  • den Weg- und Zuzug von Personen im gleichen Haushalt
  • Mietzinsänderungen
  • den Bezug von Kapital z.B. aus beruflicher Vorsorge
  • Rentenanpassungen (In- und Ausland)
  • Anpassung des Einkommens aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit
  • neue Einkommen z.B. aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit
  • etc.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Sehen Sie sich auch die Ausführungen beim Thema «Periodische Überprüfung» an.

 

Rechte

  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
  • Anpassen des Vermögens 1x pro Jahr
  • Beratung über die Zusatzleistungen zur AHV/IV
  • Einsprache auf Verfügungen

 

Verfügungen und Einsprache

Sollten Sie mit einer Verfügung nicht einverstanden sein, so haben Sie die Möglichkeit, eine schriftliche Einsprache bei uns einzureichen. Das bedeutet, dass Sie uns schriftlich mitteilen, weshalb Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind. Wir prüfen anschliessend Ihre Begründung und lassen Ihnen schriftlich unseren Entscheid (Einspracheentscheid) zukommen. Auch auf diesen Entscheid besteht wiederum die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht zu erheben. Sollten Sie nach dem Entscheid des Gerichts das Urteil weiterziehen wollen, so kann eine Beschwerde gegenüber dem Bundesgericht gestellt werden.

Beachten Sie bitte in jedem Fall die Fristen. Nach Erhalt der Verfügung haben Sie 30 Tage Zeit, eine schriftliche Einsprache einzureichen. Weitere Details finden Sie in jeder von uns zugestellten Verfügung.

Gerne stehen wir vor einer Einsprache einem Gespräch offen gegenüber und schauen uns mit Ihnen gemeinsam an, worum es sich bei der Verfügung handelt.

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