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Kontakt / Service

Öffnungszeiten
  • Montag - Mittwoch
    • 08.00 – 12.30 Uhr
    • 13.30 – 16.30 Uhr
  • Donnerstag
    • 13.30 – 19.00 Uhr
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    07.15 – 13.30 Uhr

Stadt Kloten
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Öffnungszeiten: www.schluefweg.ch
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Pflegezentrum im Spitz
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Inhalt

Name

Namenserklärungen

Namenserklärungen, gültig ab 1.1.2013

Die Eheauflösung durch Scheidung oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Tod, Ungültigkeits- oder Verschollenerklärung hat auf den Familiennamen (wie auch auf das Bürgerrecht) keine Auswirkung.

Die Person, welche den Familiennamen durch Heirat oder eingetragene Partnerschaft jedoch geändert hat, kann nach Ehescheidung, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Tod des Partners jederzeit beim Zivilstandsamt erklären, ihren Ledignamen wieder annehmen zu wollen.

Bei noch bestehender Ehe kann sowohl der schweizerische als auch der ausländische Ehegatte, der vor dem 1.1.2013 seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, mittels persönlicher Erklärung beim Zivilstandsamt jederzeit wieder seinen Ledignamen annehmen.

Sowohl die schweizerische als auch die ausländische Person, welche bei der Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft vor dem 1.1.2013 ihren Namen geändert hat, kann nach Auflösung der Partnerschaft (Tod, Verschollenerklärung oder Ungültigerklärung) mittels persönlicher Erklärung beim Zivilstandsamt jederzeit wieder ihren Ledignamen annehmen.

Für die Beurkundungen ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz zuständig. Bitte melden Sie sich vorgängig telefonisch bei uns.

 

Namensänderung

Für Namensänderungen (Vornamen/Familiennamen) für im Kanton Zürich wohnhafte Personen ist folgende Behörde zuständig:

Gemeindeamt des Kantons Zürich
Abt. Zivilstandswesen
Wilhelmstrasse 10
Postfach
8090 Zürich
043 259 83 64

 

Namensführung

Eheschliessung nach schweizerischem Recht, gültig ab 1.1.2013:

Gemäss Zivilgesetzbuch wirkt sich die Eheschliessung grundsätzlich nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht der Brautleute aus. Jeder Ehegatte behält seinen Namen und sein Bürgerrecht.

 

Ledignamen als Familiennamen

Die Brautleute können anlässlich der Ehevorbereitung jedoch erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

Ausländische Staatsangehörige können bei der Eheschliessung eine Namensführung wählen, die dem Heimatrecht entspricht.

 

Name der Kinder von verheirateten Eltern

Das Kind verheirateter Eltern erhält den gemeinsamen Familiennamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmen sie anlässlich der Ehevorbereitung einen ihrer Ledignamen zum Familiennamen des Kindes.

Haben die Eltern bei der Heirat keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt, jedoch erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre künftigen Kinder tragen sollen, so können sie ein einziges Mal innerhalb eines Jahres nach der Geburt des ersten Kindes gemeinsam schriftlich erklären, dass dieses den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll. Diese Erklärung steht nur denjenigen Eltern zu, welche anlässlich der Heirat eine Namensbestimmung abgegeben haben. Sie gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder, soweit schweizerisches Recht anwendbar ist.

 

Voreheliche Kinder im Zusammenhang mit der Eheschliessung der Eltern

Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es nach der Heirat trägt. Bei gemeinsamen vorehelichen Kindern müssen diese ab dem 12. Altersjahr der Namensführung schriftlich zustimmen.

 

Name der Kinder unverheirateter Eltern

Das Kind unverheirateter Eltern erhält den Ledignamen der Mutter. Überträgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beiden Eltern die elterliche Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres seit der Übertragung beim Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

Besitzt das Kind nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit, kann die Namensgebung vom Heimatland berücksichtigt werden. Diesbezüglich informiert Sie das Zivilstandsamt gerne persönlich oder telefonisch.

 

Link der KESB: www.kesb-zh.ch

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