Kopfzeile

close

Kontakt / Service

Öffnungszeiten
  • Montag - Mittwoch
    • 08.00 – 12.30 Uhr
    • 13.30 – 16.30 Uhr
  • Donnerstag
    • 13.30 – 19.00 Uhr
  • Freitag
    07.15 – 13.30 Uhr

Stadt Kloten
Kirchgasse 7
8302 Kloten

Anfahrtsweg/Map

Freizeit + Sport
Schluefweg 10
8302 Kloten

Öffnungszeiten: www.schluefweg.ch
Anfahrtsweg/Map

Schule Kloten

Pflegezentrum im Spitz
Schulstrasse 22

Stadtpolizei
Lindenstrasse 31

Sicherheit
Dorfstrasse 58

Inhalt

Anerkennung

Sind die Eltern verheiratet, entsteht das Kindsverhältnis zu Mutter und Vater von Gesetzes wegen mit der Geburt. Sind die Eltern nicht verheiratet, so muss das Kindsverhältnis – die rechtliche Vaterschaft – zwischen Vater und Kind durch einen Rechtsakt (Vaterschaftsanerkennung) begründet werden. Anerkennt der Vater das Kind nicht freiwillig, so ist dies auf dem Gerichtsweg einzuleiten.

Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen. Im Interesse des Kindes empfehlen wir jedoch, die Kindesanerkennung bereits vor der Geburt vorzunehmen.

 

Wirkungen einer Anerkennung

Die Anerkennung ist eine unwiderrufliche Erklärung, welche die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind begründet. Das anerkannte Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat zudem Anspruch auf Unterhalt.

 

Elterliche Sorge

Trotz der Vaterschaftsanerkennung steht die elterliche Sorge der mündigen Mutter zu.

Seit dem 1. Juli 2014 können die Kindseltern unmittelbar nach Beurkundung der Anerkennung beim Zivilstandsamt auch zugleich die gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Die Eltern bestätigen dabei, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. Ebenso kann gemeinsam die Anrechnung der Erziehungsgutschriften festgelegt werden.

Das Zivilstandsamt bietet hierzu keine Beratung an. Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern durch das Amt für Jugend und Berufsberatung in Bülach, regionaler Rechtsdienst, beraten lassen (Telefon 043 259 95 00).

Wichtige Informationen rund um die Anerkennung, die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Erziehungsgutschriften finden Sie auf der Homepage der KOKES Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz sowie des Bundesamtes für Justiz.

 

Familienname des Kindes

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten gemeinsam erklären, dass ihr Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll (Namenserklärung). Ausnahmen gibt es, wenn das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt. Darüber informieren wir Sie gerne persönlich.

Überträgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB beiden Eltern die elterliche Sorge, so können diese beim Zivilstandsamt innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll (Namenserklärung). Eine Namenserklärung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder dieser Eltern, unabhängig von der Regelung der elterlichen Sorge.

 

Bürgerrecht

Die Anerkennung hat keinen Einfluss auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, welche das Kind im Zeitpunkt der Anerkennung besitzt.

Ein zum Zeitpunkt der Anerkennung unmündiges ausländisches Kind erwirbt hingegen mit der Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht und die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Vaters, wenn die Geburt nach dem 31. Dezember 2005 erfolgt ist.

Erwirbt das minderjährige Kind den Namen des anderen Elternteils, so erhält es - sofern dieser das Schweizer Bürgerrecht besitzt - dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.

Welche Staatsangehörigkeit das ausländische Kind erhält, hat das Heimatland zu entscheiden. Informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer zuständigen Vertretung (Konsulat oder Botschaft).

 

Vorgehen

Im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerkennung benötigt das Zivilstandsamt diverse Informationen. Unter Online-Dienst steht dazu ein Formular zur Verfügung. Bitte reichen Sie uns dieses ausgefüllt ein. Gerne teilen wir Ihnen anschliessend mit, welche Dokumente für eine Vaterschaftsanerkennung eingereicht werden müssen. Sobald das Zivilstandsamt diese erhalten hat, kann gerne ein Termin vereinbart werden.

Wichtige Adressen:

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

  • KESB Dielsdorf
    Honeywell-Platz 1
    8157 Dielsdorf
    Telefon 044 855 22 33 / www.kesb-dielsdorf.ch
    (zuständig für Rümlang)

 

  • KESB Bülach Süd
    Schaffhauserstrasse 104
    8152 Glattbrugg
    Telefon 044 829 68 00 / www.kesb-kbs.ch / kesb@kesb-kbs.ch
    (zuständig für Kloten, Bassersdorf, Dietlikon, Nürensdorf, Opfikon)

 

Rechtsberatung

(gemeinsame elterliche Sorge, Erziehungsgutschrift, Unterhaltsvertrag)
Amt für Jugend und Berufsberatung
Geschäftsstelle Bezirke Bülach & Dielsdorf
Regionaler Rechtsdienst
Schaffhauserstrasse 53
8180 Bülach
Telefon 043 259 95 00

Zugehörige Objekte