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Gerichtliches Verbot

20. Dezember 2024
Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den mit «Besucher Haus 11» bezeichneten Flächen der Liegenschaft Kataster Nr. 1452, Widenstrasse 11, verboten.

Durch die richterliche Behörde ist das nachfolgende gerichtliche Verbot in Anwendung der Artikel 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt worden. Für den Fristenlauf ist die nachstehende Publikation vom 19.12.2024 im Amtsblatt des Kantons Zürich massgebend.

Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, hat am 27.11.2024 nach Einsicht in das Begehren des Gesuchstellers, Hans-Peter Ruosch, Ruebisbachstrasse 48, 8302 Kloten, Folgendes verfügt:

Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den mit «Besucher Haus 11» bezeichneten Flächen der Liegenschaft Kataster Nr. 1452, Widenstrasse 11, verboten.

Berechtigt sind nur Besucher der Liegenschaft während der Dauer ihres Besuches sowie Handwerker und Lieferanten während der Dauer ihrer Verrichtung bzw. des Güterumschlages.

Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit einer Busse von bis zu Fr. 2'000.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30, Tagen seit dessen Bekanntmachung und dessen Anbringung auf dem Grundstück, beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

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