Die Aufgabe des Friedensrichters ist das Vermitteln in Zivilstreitigkeiten. Ziel einer Schlichtungsverhandlung ist es, mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten, die ihnen den Gang an ein weiteres Gericht erspart.
Friedensrichter sind unter anderem zuständig für:
- Forderungsklagen aus privaten und geschäftlichen Beziehungen
- arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Lohnforderungen, fristlose Entlassung, missbräuchliche Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.)
- Erbteilungen, Testamentsanfechtungen
- Unterhaltsklagen (Kinder)
- Nachbarschaftsklagen
Friedensrichter, in der Funktion als Einzelrichter, können auf Antrag der klägerischen Partei über zivilrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 abschliessend entscheiden.
Bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.00 können sie den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten, der ohne Ablehnung einer Partei innert 20 Tagen in Rechtskraft erwächst.
Formulare
Das allgemeine Formular „Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO“ und das Formular „Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO, Arbeitsrechtliche Streitigkeiten“ finden Sie unter:
https://www.vfzh.ch/formulare
Direkt bei den jeweils zuständigen Stellen einzureichen sind:
- Scheidungsklagen beim Bezirksgericht Bülach, Postfach, 8180 Bülach
- Ehrverletzungsklagen mittels Strafantrag bei der örtlichen Kantonspolizei
- Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern bei der Schlichtungsbehörde in Mietangelegenheiten, Bezirksgericht Bülach, Postfach, 8180 Bülach
Weitere Informationen: https://www.vfzh.ch/, www.gerichte-zh.ch